Statuten

Club der Hundefreunde Aarburg und Umgebung
4663 Aarburg

REVIDIERTE AUSGABE VOM 24.02.2023

I. NAME UND SITZ
Art. 1

Der „Club der Hundefreunde Aarburg und Umgebung“ ist ein Verein gemäß Art. 60ff ZGB mit Sitz in Aarburg.
Er hat sein rechtliches Domizil jeweils am Wohnsitz des amtierenden Präsidenten. 

II. HAFTBARKEIT
Art. 2

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

III. ZWECK
Art. 3

Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und weiterer Kreise über Fragen der Haltung, Pflege und Erziehung von Hunden, interne Trainings und sportliche Kurse und Veranstaltungen.
Art. 4
Förderung des guten Einvernehmens mit der Bevölkerung, insbesondere der Landwirte, durch rücksichtsvolles Verhalten unserer Mitglieder.
Art. 5
Zusammenarbeit und Interessenvertretung gegenüber der Gemeinde und anderen Behörden.
Art. 6
Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern inklusiv Hunden und Pflege der Geselligkeit.

IV. MITGLIEDSCHAFT
Art. 7

Als Mitglieder können alle Personen in den Verein aufgenommen werden. Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters; sie haben das Stimmrecht ab 18 Jahren.
Es ist Einzelmitgliedschaft und Familienmitgliedschaft möglich.
Art. 8
Die Mitgliedschaft muss schriftlich mit entsprechendem Formular beantragt werden. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt.
Art. 9
Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen verweigern.
Art. 10
Der Verein kann auch Passivmitglieder aufnehmen. Sie haben wohl Zutritt zu Vereinsanlässen, jedoch kein Stimmrecht an der Generalversammlung. Auch steht ihnen die Benützung der Plätze zu Übungszwecken mit ihrem Hund und die Teilnahme an internen Trainings nicht offen, hierfür benötigen sie die aktive Mitgliedschaft.
Art. 11
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder oder andere Personen, die sich allgemein oder besonders im Interesse des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Ehrenmitglieder haben keine Mitgliederbeiträge zu leisten, geniessen aber alle Rechte von aktiv Mitgliedern.
Art. 12

Im Sinne des Umweltschutzes kommuniziert der Verein gegenüber den Mitgliedern primär auf dem elektronischen Weg. Dies vor allem in Bezug auf offizielle Dokumente, sofern dies von einem Mitglied nicht explizit in Papierform gewünscht wird.

V. AUSTRITT
Art. 13

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Art. 14
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen. Erfolgt der Austritt während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze noch laufende Jahr geschuldet.

VI. STREICHUNG
Art. 15

Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegen-über dem Verein nicht erfüllt haben, können durch den Vorstand gestrichen werden.

VII. AUSSCHLUSS
Art. 16

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:

  • A) Störung des guten Einvernehmens im Verein
  • B) Übertretung der Statuten/Reglemente des Vereins
  • C) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins durch betrügerisches, tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten.

Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung des Vereins mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Dem betroffenen Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis, dass ihm offensteht, seine Sache vor der Generalversammlung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, unter Hinweis auf die Möglichkeit, innert Monatsfrist gerichtliche Klage beim Richter am Sitz des Vereins einzuleiten.
Art. 17
Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Art. 18
Ausgeschlossenen Mitgliedern ist die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins untersagt.

VIII. RECHTE UND PFLICHTEN
Art. 19

Alle an den Generalversammlungen anwesenden aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder ab 18 Jahren haben das gleiche Stimmrecht.
Art. 20
Alle Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
Pro Mitgliedschaft (Familie oder Einzel) dürfen maximal zwei regelmässige Wochen-Training (-Kurse) besucht werden.
Art. 21
Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und Reglemente des Vereins anzuerkennen, zu befolgen und die geltenden Mitgliederbeiträge zu bezahlen.

IX. ORGANISATION
Art. 22

Die Organe des Vereins sind:

  • A) Die ordentliche und a.o. Generalversammlung
  • B) Der Vorstand
  • C) Zwei Rechnungsrevisoren

A) Die Generalversammlung

Art. 23
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins und findet jedes Jahr jeweils im ersten Quartal statt. Sie wählt die Organe und hat Aufsicht über deren Tätigkeiten.
Art. 24
Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch Einladung mit Bekanntgabe der Traktanden an die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem durch den Vorstand festgesetzten Termin.
Über Traktanden, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.
Art. 25
Eine a.o. (ausserordentliche) Generalversammlung kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder an den Präsidenten einberufen werden. Das Begehren muss eine Begründung enthalten. Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit Antragstellung durchzuführen.
Art. 26
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Abschnitte XI. Statutenrevision und XII. Auflösung des Vereins.
Art. 27
Anträge zur Behandlung an der Generalversammlung sind bis zum 31. Dezember des Vorjahres dem Präsidenten schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 28
Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Angelegenheiten des Vereins endgültig. Insbesondere obliegen ihr:

  • a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • b) Genehmigung der Jahresberichte
  • c) Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets sowie Erteilung der Decharge an den Vorstand
  • d) Bekanntgabe des Tätigkeitsprogramms
  • e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • f) Wahlen
  • g) Ausschluss von Mitgliedern
  • h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • i) Beschlussfassung über Anträge und Ausgaben, die die Kompetenz des Vorstandes übersteigen
  • j) Erstellen und Revisionen der Statuten
  • k) Auflösung des Vereins

Art. 29
Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

B) Der Vorstand

Art. 30
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Übliche Zusammensetzung: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Ausbildungsobmann.
Vorstandsmitglieder sind von Mitgliederbeiträgen befreit; begründete Spesen sind zu vergüten.

Der Vorstand bestimmt die Funktionäre und erstellt die entsprechenden Pflichtenhefte.

Art. 31
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt.
Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes ausserhalb der normalen Betriebskosten wie Platzmiete, Strom, Wasser, Benzin, Entschädigung der Funktionäre etc. muss für jedes Kalenderjahr aufgrund des Budgets von der Generalversammlung neu festgelegt werden. Der Betrag darf sich nur in einem für die Vereinskasse finanziell tragbaren Rahmen bewegen.
Art. 32
Die rechtsverbindliche Unterschrift der Vorstandsmitglieder und des Vereins führen der Präsident oder der Vizepräsident mit dem Aktuar oder Kassier.
Art. 33
Dem Präsidenten obliegen insbesondere:

  • a) Die Leitung und Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstellung des Jahresberichtes
  • b) Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstands-Sitzungen und die Generalversammlungen
  • c) Die Führung des Vorsitzes in diesen
  • d) Die Vertretung des Vereins nach aussen

Art. 34
Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten bei dessen Abwesenheit.
Art. 35
Der Aktuar besorgt die Erstellung der Protokolle, die Vereinskorrespondenz und bietet die Generalversammlung nach Weisung des Vorstandes bzw. des Präsidenten auf. Alle Vereinsbeschlüsse müssen im Protokoll festgehalten werden.
Art. 36
Der Kassier besorgt das Kassenwesen und sorgt für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge.
Er hat alljährlich auf den 31. Dezember die Rechnung abzuschliessen, dieselbe nebst Belegen den Rechnungsrevisoren zur Verfügung zu stellen, der ordentlichen Generalversammlung den Kassenbericht vorzulegen und allfällig disponible Gelder im Einverständnis mit dem Vorstand zinstragend anzulegen.
Art. 37
Der Ausbildungsobmann ist verantwortlich für die Ausbildung der Mitglieder und externer Kursteilnehmer sowie für alle Vereinsveranstaltungen mit Hunden.
Alle diese Anlässe werden von ihm mit dem Vorstand geplant und mit den entsprechenden Leitern des Anlasses durchgeführt.

C) Die Rechnungsrevisoren

Art. 38
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt ebenfalls zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.
Sie prüfen die Buchhaltung nach erstelltem Kassenabschluss und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag zur Genehmigung.
Art. 39
Die Funktionäre des Vereins sind:
A) Der Platzwart
B) Der Hüttenwart
C) Kursleiter für externe Kurse
D) Übungsleiter für interne Trainings
Art. 40
Die Pflichten und Aufgaben des Platzwarts (A) und des Hüttenwarts (B) sind in separaten Pflichtenheften festgehalten.
Art. 41
Die Kursleiter (C) (Kurse für Externe und Mitglieder) sowie Übungsleiter (D) (interne Trainings) sind dem Obmann unterstellt und erhalten von ihm Richtlinien und Weisungen.

X. FINANZEN
Art. 42

Der Verein erzielt seine Einkünfte:

  • a) aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen
  • b) aus Ausbildungskursen
  • c) aus diversen Veranstaltungen
  • d) aus anderen Einnahmen

Art. 43
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Er ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.
Bei Eintritt nach dem 31. Oktober wird für das laufende Jahr kein Beitrag mehr erhoben.

XI. STATUTENREVISION
Art. 44

Die Revision oder Abänderung der gegenwärtigen Statuten kann nach einmonatiger Ankündigung als besonderes Traktandum jederzeit durch eine Generalversammlung beschlossen werden.
Solche Beschlüsse benötigen ein Mehr von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

XII. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 45

Über die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck, unter Angabe des Traktandums, eingeladenen ausserordentlichen Generalversammlung Beschluss gefasst werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 46
Die Auflösung des Vereins erfolgt automatisch, wenn der Verein weniger als fünf Mitglieder umfasst.
Art. 47
Bei Auflösung des Vereins geht das ganze Vermögen des Vereins zur Aufbewahrung an die Gemeinde Aarburg.
Wird später in Aarburg ein neuer Hundeverein gegründet, so hat er Anspruch auf dieses Vermögen.

XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 48

Diese Statuten wurden an der ersten ausserordentlichen Generalversammlung vom 7. September 1990 angenommen und nach Genehmigung sofort in Kraft gesetzt.
1. Revision am 17. März 1995. 
2. Revision am 15. Februar 2008.
3. Revision am 19. Februar 2021
4. Revision am 24. Februar 2023

Aarburg, den 24. Februar 2023

Der Präsident: Fritz Kurt
Der Kassier: Sibylle Massimi

Statuten 2023_Version 2023_02_24.pdf